Kurprediger
Ausschreibung 2012

Kirchliches Amtsblatt Hannover

(III)

 Nr.         Kur- und Urlauberseelsorge-Dienst 2012

                                                                             Hannover, den 26. Oktober 2011

 

Auf Antrag können auch im Jahr 2012 Pastorinnen und Pastoren mit den im Anhang zu dieser Nummer des Kirchlichen Amtsblattes ausgeschriebenen Diensten beauftragt werden. Ruheständler können in der Regel bis zum 70. Lebensjahr für diesen Dienst eingesetzt werden. Bewerbungen bitten wir bis spätestens zum 1. März 2012 – nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Pfarramt des Einsatzortes und mit dem Referenten für Kur- und Urlauberseelsorge Herrn Pastor Hartmut Schneider – auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten. Eine Beauftragungszeit muss mindestens 14 Tage umfassen.

 Für die Beauftragung gilt im Einzelnen folgendes:

Der Dienst in Kur- und Urlaubsgebieten, zu denen das Landeskirchenamt den Auftrag erteilt, wird gemäß § 4 (3) der Urlaubsbestimmungen vom 14.12.2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 281), zuletzt geändert am 17.12.2007 (Kirchl. Amtsbl. 2008, S. 7) auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.

Der beauftragten Person werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise zum und vom Einsatz mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (2. Klasse) vom zuständigen Kirchenkreisamt erstattet. Besteht die Möglichkeit, verbilligte Fahrtkosten zu nutzen, so ist diese wahrzunehmen.

Zusätzlich wird der beauftragten Person unentgeltlich Unterkunft gewährt. Kosten für die Mitnahme von Familienangehörigen und sonstige Kosten gehen zu Lasten der beauftragten Person.

Eine Entschädigung für den Dienst kann nicht gezahlt werden.

Sollten Diakoninnen und Diakone oder Kantorinnen und Kantoren an einer Mitarbeit in der Kur- und Urlauberseelsorge in den ausgeschriebenen Orten interessiert sein, so ist nach vorheriger Absprache mit dem Referenten für Kur- und Urlauberseelsorge Herrn Pastor Hartmut Schneider eine Bewerbung an das Landeskirchenamt möglich. Für den Dienst am Einsatzort gelten die oben genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Urlaubsregelungen, die mit dem jeweiligen Anstellungsträger zu klären sind.

                                                                 Das Landeskirchenamt

                                                                 Guntau